Abweisung von Anträgen des Unabhängigen Verwaltungssenates auf Aufhebung der Verordnung des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 28.02.94, Z MD/4-81-1/93, mit der eine Kurzparkzone im gesamten Altstadtbereich von Krems an der Donau verfügt wird.
Im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfSlg 5784/1968, 9818/1983, 11920/1988, 13783/1994, 14053/1995, VfGH 23.02.99, V221/97, uva) ist davon auszugehen, daß die Festlegung einer flächendeckenden Kurzparkzone gemäß §25 StVO 1960 jedenfalls die Interessen der Mitglieder jener Berufsgruppen berührt, die innerhalb der Kurzparkzone ihre Arbeitsstätte oder ihren Berufssitz haben. Auch der Magistrat der Stadt Krems an der Donau ging von einer solchen Interessenbetroffenheit aus und lud die Kammer der gewerblichen Wirtschaft, die Kammer für Arbeiter und Angestellte und die Bezirks-Bauernkammer Krems mit Schreiben vom 23.09.93 ein, zur beabsichtigten Verkehrsmaßnahme Stellung zu nehmen. Die Handelskammer Niederösterreich, Bezirksstelle Krems, und die Bezirks-Bauernkammer Krems gaben positive Stellungnahmen ab, die Kammer für Arbeiter und Angestellte verzichtete auf eine Äußerung. Die genannten gesetzlichen Interessenvertretungen wurden auch zur mündlichen Verkehrsverhandlung geladen. Die verordnungserlassende Behörde hat dadurch dem Anhörungsgebot des §94f Abs1 StVO 1960 in ausreichendem Maße Rechnung getragen und ein dieser Bestimmung entsprechendes Verfahren durchgeführt.
Keine "Behördenkonzentration", keine spezifische Interessenbetroffenheit der Berufsgruppe der Rechtsanwälte.
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