Keine Folge mangels hinreichender Konkretisierung eines unverhältnismäßigen Nachteils (zB durch Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse)
Verhängung einer Geldstrafe iHv S 1.500,- über den Beschwerdeführer gemäß §52 lita Z7a StVO 1960 iVm §54 StVO 1960, weil er am 23.06.99 um 16.00 Uhr den LKW mit näher bezeichnetem Kennzeichen und dem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 16t auf der B 161 bei km 18,550 im Gemeindegebiet Jochberg in Richtung Kitzbühel gelenkt habe, obwohl auf der B 161 in diesem Bereich ein Fahrverbot für LKW mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5t ausgenommen Berechtigte laut Bote für Tirol Nr. 666/1999 (Zusatztafel) bestehe und er nicht unter diese Ausnahmebestimmung falle.
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