Der Anspruch auf Ruhegenuss ist öffentlich-rechtlicher Natur. Über ihn ist nicht im ordentlichen Rechtsweg zu entscheiden. Der klagsweise geltend gemachte Liquidierungsanspruch ist - da es an einer diesbezüglichen Vorschrift mangelt - auch nicht durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen.
Stattgabe der Klage.
Haftung des Arbeitgebers für Einbehaltung und Abfuhr von Lohnsteuer.
Wenn der Arbeitgeber wegen zu wenig bezahlter Lohnsteuer in Anspruch genommen wird, so tritt er gemäß §1358 ABGB insoweit in die Rechte des Gläubigers ein und ist befugt, vom Arbeitnehmer den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern (OGH 17.6.1987, 14 Ob A80/97).
Die zivilrechtliche Qualifikation dieses Anspruches, die sich aus den abgabenrechtlichen Regelungen ergibt, besteht unabhängig davon, ob das zugrundeliegende Dienstverhältnis öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Charakter trägt (vgl. hiezu §85 Abs1 EStG 1988, wonach die Körperschaften des öffentlichen Rechts die Lohnsteuer wie alle sonstigen Arbeitgeber einzubehalten haben; s. dazu VfSlg. 7975/1977).
Die in Betracht kommende Gegenforderung ist eine zivilrechtliche Forderung, über die im ordentlichen Rechtsweg zu erkennen ist; sie wird bestritten, das zuständige Gericht hat über sie noch nicht entschieden. Schon deshalb ist der Verfassungsgerichtshof somit nicht zuständig, über diese Gegenforderung zu entscheiden.
Stattgabe auch hinsichtlich des nicht bestrittenen Zinsenbegehrens iSd §1333, §1334 ABGB.
(siehe auch A6/99 und A8/99 vom selben Tag).
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