Keine Bedenken gegen die pauschalierende Kostenregelung in §41 Abs2 DSt 1990.
Es liegt innerhalb des - zulässigen - rechtspolitischen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers, wenn sich der Gesetzgeber dafür entscheidet, daß die Kosten nicht für die einzelnen in Anspruch genommenen Leistungen, sondern mit einem Gesamtbetrag für das ganze Verfahren errechnet und bestimmt werden (vgl. etwa zur Zulässigkeit einer pauschalierenden Regelung im Steuerrecht VfSlg. 7136/1973, 8457/1978, 11615/1988, 11775/1988). Der Verfassungsgerichtshof vermag in dieser Regelung über die Bemessung der Pauschalkosten, insbesondere darin, daß die Pauschalkosten 5 % des im §16 Abs1 Z2 DSt 1990 genannten Betrages nicht übersteigen dürfen, keine Unsachlichkeit zu erblicken.
Schon aufgrund des Wortlautes des §41 Abs2 DSt 1990 kann von einer verfassungswidrigen Einräumung schrankenlosen Ermessens im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes keine Rede sein. Daß das Gesetz nicht konkret die Kosten für jede erdenkliche Leistung der Disziplinarbehörde in exakter Weise festlegt, sondern ausfüllungsbedürftige unbestimmte Gesetzesbegriffe verwendet, liegt im Wesen einer an sich zulässigen Kostenpauschalierung (wie sie etwa auch in §381 StPO zu finden ist).
Die belangte Behörde legte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dar, wie sie zur Annahme der Pauschalkosten in der Höhe von insgesamt S 11.000,- gelangt ist.
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