Der (bloßen) Feststellung, §204 MinroG sei für die antragstellende Gemeinde bereits ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden, "weil diese Bestimmung der (...) Ges.m.b.H. ohne weiteres behördliches Verfahren ex lege die gegenständliche Abbauberechtigung einräumt", kommt für sich allein betrachtet kein Begründungswert in der Frage des unmittelbaren Eingreifens dieser Norm in die Rechtssphäre der Gemeinde zu.
Wenngleich der Verfassungsgerichtshof nicht verkennt, daß der Abbau von mineralischen Rohstoffen in einem Tourismusgebiet beispielsweise zu optischen Beeinträchtigungen führen kann, handelt es sich dabei doch nur um allfällige wirtschaftliche Reflexwirkungen bzw. faktische Folgewirkungen, die keinen Eingriff in die rechtlich geschützte Interessenssphäre der Gemeinde darstellen (vgl. zB. VfSlg. 11.730/1988, 13.113/1992, 14.320/1995).
Ablehnung der Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Berufung der beschwerdeführenden Gemeinde.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden