Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat seinen von der Beschwerdeführerin beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 B-VG bekämpften Bescheid vom 15.10.99 mit Bescheid vom 12.11.99 gemäß §13 DVG iVm §68 Abs2 AVG dahingehend abgeändert, dass dem Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 28.11.95 stattgegeben und verfügt wurde, dass die Zeit des ihr gewährten Karenzurlaubes für alle Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen sei.
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