Nach Durchführung einer gemeinsamen Verhandlung setzte das Bundesvergabeamt die Verfahren gemäß §38a AVG aus, um beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ein Vorabentscheidungsersuchen unter anderem zur Frage zu stellen, ob der Abschluß eines Vertrags zur Herstellung und Herausgabe von Telefonbüchern durch das zur Herausgabe verpflichtete Telekommunikationsunternehmen, dessen Anteile zur Gänze von der öffentlichen Hand gehalten werden, von den Regeln der Dienstleistungsrichtlinie (RL 92/50/EWG) und der Sektorenrichtlinie (RL 93/38/EWG) dann erfaßt sind, wenn die Gegenleistung im Recht der Verwertung der übertragenen Leistung besteht.
Nach der zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides geltenden Rechtslage (vor der Novelle BGBl I 80/1999) fand das BundesvergabeG aufgrund seines §3 Abs1 Z8 auf "Verträge über öffentliche Dienstleistungskonzessionen" keine Anwendung.
Der Verfassungsgerichtshof schließt sich im Ergebnis der vom EuGH vorgenommenen Qualifikation des in Rede stehenden Vorgangs an (siehe Urteil v 07.12.00, Rs C-324/98): Es handelt sich angesichts des Umstandes, daß die Herstellung und Herausgabe der Telefonbücher nicht gegen Entgelt, sondern derart übertragen wurde, daß die Gegenleistung in der Gestattung der Nutzung der vom Auftragnehmer erbrachten Leistung besteht, um die Übertragung einer öffentlichen Dienstleistungskonzession, die das BundesvergabeG zum maßgeblichen Zeitpunkt ausdrücklich aus seinem Geltungsbereich ausgenommen hatte.
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