Rückverweise
Die hier maßgebliche Regelung des MinroG muß dem Kompetenztatbestand Bergwesen oder jenem der Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie subsumiert werden, die Gesetzgebung ist jedenfalls Bundessache (Art10 Abs1 Z10 bzw. Art10 Abs1 Z8 B-VG). Allein in dem Umstand, daß der Bundesgesetzgeber die Normsetzungstechnik wählt, die Belange des Abbaus aller mineralischer Rohstoffe in einem Bundesgesetz zu regeln, kann keine Verfassungswidrigkeit erblickt werden. Ebensowenig kann aus der Sicht des zu beurteilenden Falles eine Verletzung des Art102 B-VG vorliegen, da beim gegebenen Sachverhalt die Vollziehung aller hier in Betracht kommenden Vorschriften gemäß der Bestimmung des §171 Abs1 MinroG der mittelbaren Bundesverwaltung übertragen ist.
§82 MinroG knüpft an die raumordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder an, indem er für Abbaustandorte bestimmte Mindestentfernungen zu solchen Gebieten normiert, die näher genannten raumordnungsrechtlichen Widmungskategorien angehören. Dem Bundesgesetzgeber kann nicht entgegengetreten werden, wenn er bestimmte raumordnungsrechtliche Festlegungen der Länder bei seinen Regelungen über den Abbau mineralischer Rohstoffe berücksichtigt; vielmehr entspricht dies dem vom Verfassungsgerichtshof im Zusammenhang mit der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung entwickelten Berücksichtigungsprinzip (vgl. dazu VfSlg. 10.292/1984 und 15.552/1999).
Keine unsachliche Festlegung starrer Grenzen für Abbauverbotsbereiche in §82 MinroG.
Bei Vorliegen einer der Voraussetzungen des §82 Abs2 MinroG kann die 300-Meter-Grenze (bis zu einem Mindestabstand von 100 Metern (vgl. §82 Abs4 MinroG)) unterschritten werden.
Soweit die Einschreiterin Bedenken gegen die Übergangsbestimmung des §217 (Abs2 bzw. 4) MinroG hegt, weil diese ihrer Meinung nach eine qualifizierte Verletzung des Vertrauensschutzes bewirke sowie eine ungerechtfertigte Differenzierung zu §197 Abs5 MinroG (wonach bereits bestehende Genehmigungen nach dem gewerblichen Betriebsanlagenrecht aufrecht bleiben) bedeute, verkennt sie hiebei die grundsätzliche - nur im Fall des (hier nicht gegebenen) Vorliegens besonderer Umstände eingeschränkte - Zulässigkeit, "die Rechtslage für die Zukunft anders und auch ungünstiger zu gestalten" (s. etwa VfSlg. 14.960/1997, S 291).
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