Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war bereits gemäß der Übergangsvorschrift des §217 Abs2 MinroG das Mineralrohstoffgesetz in der Fassung des BGBl I 184/1999, berichtigt durch BGBl I 197/1999, anzuwenden.
Da es sich bei den von der Berghauptmannschaft in Auftrag gegebenen Bohrungen überwiegend um eine "nach einem in §97 angeführten Unfall" folgende Maßnahme zur Bergung von Personen im Sinne des §177a MinroG handelt, ist die eigens dafür geschaffene Rechtslage - auch für die Frage des Kostenersatzes - maßgeblich.
Die belangte Behörde hat, obwohl §177a MinroG bereits in Geltung stand - der Bundesgesetzgeber dürfte diese Notwendigkeit nach Vorliegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.06.99, Zl. 98/04/0226, erkannt haben, was insbesondere das durch Verfassungsbestimmung erfolgte "rückwirkende" Inkrafttreten des §177a leg cit nahelegt -, den Bescheid im Wesentlichen auf §178 Abs2 leg cit (früher §202 Abs2 BergG 1975) als Rechtsgrundlage gestützt.
Kein Eingehen auf die Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit des §177a MinroG.
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