Ein subjektives Recht auf Anbringung eines Hinweiszeichens iSd §53 Z17a und 17b StVO in deutscher und slowenischer Sprache gibt es nicht (VfSlg. 10.209/1984).
Der Verfassungsgerichtshof hat mit E v 13.12.01, G213/01, V62/01 ua, bloß die in §1 Abschnitt B) Punkt 1 der Verordnung der BH Völkermarkt vom 17.08.82 betr Straßenverkehrszeichen im Verlauf der St. Kanzianer Straße L 116 angeordneten (allein deutschsprachigen) Ortsbezeichnungen "St. Kanzian" und "St. Kanzian, Klopein" als gesetzwidrig aufgehoben, nicht aber auch den sonstigen Regelungsgehalt der in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmung, der zu Folge - somit auch mit Wirkung für den Anlassfall - das Ortsgebiet iSd §2 Abs1 Z15 iVm §20 StVO 1960 als solches festgelegt ist. Im Hinblick darauf ändert sich aber auch an der Strafbarkeit des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhaltens nichts.
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