Keine Gesetzwidrigkeit der KurzparkzonenV des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Klosterneuburg vom 02.04.98 (Tauchnergasse).
Trotz aller weiteren im Zentrum von Klosterneuburg verordneten Kurzparkzonen kann im vorliegenden Fall nicht von einer flächendeckenden Kurzparkzone die Rede sein. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, was die Interessen von Mitgliedern einer Berufsgruppe in spezifischer Weise berührt erscheinen ließe, sodaß im Lichte der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (Judikaturhinweise) nicht davon auszugehen ist, daß durch die vorliegende Verkehrsbeschränkung die "Ausübung eines Gewerbes erschwert oder gar unterbunden" würde.
Die verordnungserlassende Behörde war daher gemäß §94f Abs1 StVO 1960 nicht verpflichtet, vor Erlassung der Kurzparkzonenverordnung eine gesetzliche berufliche Interessenvertretung anzuhören.
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