Ein Antrag auf Zustellung des gegenüber einer (anderen) Partei erlassenen Bescheides ist als Antrag auf Zuerkennung (Feststellung) der Parteistellung in der betreffenden Angelegenheit zu verstehen (vgl VwGH 20.12.91, Z90/17/0313).
Die belangte Behörde hat mit ihrem die Abweisung des Zustellungsbegehrens bestätigenden Bescheid materiell über die Parteistellung der beschwerdeführenden Parteien abgesprochen. Sie hat unter Hinweis auf den durch die GewO-Novelle 2000, BGBl I 88/2000, erneuerten §359b Abs4 GewO 1994 (dessen Aufhebung durch das hg. E v 24.09.01, G98/01, wegen der kraft Fristsetzung gemäß Art140 Abs5 B-VG bewirkten Unangreifbarkeit für die belangte Behörde unbeachtlich war) das Vorliegen der Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren - auch - den Nachbarn gegenüber geprüft und deshalb deren Parteistellung im Genehmigungsverfahren selbst verneint. Sie hat daher in ihrem, die Zustellung des Genehmigungsbescheides abweisenden Bescheid mit den Nachbarn - wenn auch nur kursorisch - die Frage erörtert, ob die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren gemäß §359b Abs4 GewO 1994 idF BGBl I 88/2000 vorliegen.
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