Bei dem nach Bescheidaufhebung durch den Verfassungsgerichtshof durchzuführenden - fortgesetzten - Verfahren (§87 Abs2 VfGG), sowie beim Verfahren nach Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides durch die OBDK im Falle der Zurückverweisung der Sache an den Disziplinarrat (§54 Abs2 DSt 1990) handelt es sich keinesfalls um eine "neuerliche" Verfolgung nach "rechtskräftiger Verurteilung oder Freispruch" im Sinne von Art4 des 7. ZP EMRK. Vielmehr handelt es sich dabei um ein- und dasselbe Disziplinarverfahren.
Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.
Das Disziplinarverfahren wird bei Aufhebung des Disziplinarerkenntnisses lediglich in jenen Stand zurückversetzt, in dem es sich vor Erlassung dieses Erkenntnisses befand, die Aufhebung ändert jedoch nichts am Bestand des Einleitungsbeschlusses. Schon aus diesem Grund kann auch der vom Beschwerdeführer behauptete Eintritt einer Verfolgungsverjährung gemäß §2 Abs1 Z2 DSt 1990 nicht vorliegen: Das Disziplinarverfahren betraf die treuwidrige Errichtung eines Vertrages am 24.11.93 und der Einleitungsbeschluß wurde - innerhalb der für die Verfolgungsverjährung maßgeblichen Frist von fünf Jahren - am 11.01.96 gefaßt.
Soweit im ersten Rechtsgang eine persönliche Zeugeneinvernahme - entgegen Art6 Abs3 litd EMRK - verabsäumt wurde, indem die entscheidungswesentlichen Zeugenaussagen vom Disziplinarrat bloß verlesen wurden, wurde der Mangel im zweiten Rechtsgang behoben.
Bei allen übrigen Beweismitteln handelt es sich nicht um Zeugenaussagen, sondern ausschließlich um Urkunden (zB Schriftverkehr), für die eine andere Form der Erörterung als die der "Verlesung" im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gar nicht in Frage kommt.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid in der Dauer des Disziplinarverfahrens insgesamt eine - teilweise den Disziplinarbehörden anzulastende - unangemessen lange Verzögerung erkannt und diesen Umstand bei der Strafbemessung als Milderungsgrund gemäß §34 Abs2 StGB miteinbezogen.
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