Zieht man die der StPO zugrundeliegende Unterscheidung zwischen dem Pauschalkostenbeitrag iSd §381 Abs1 Z1 StPO und den übrigen Kosten iSd §381 Abs1 Z2 bis Z8 bei der Definition der "Pauschalkosten" von der Definition der sonstigen Kosten des Strafverfahrens (Barauslagen) sinngemäß im Disziplinarverfahren der Rechtsanwälte heran (dies erfordert die Bestimmung des §77 DSt 1990, soweit das DSt 1990 eine solche nähere Definition der von ihm verwendeten Begriffe nicht kennt), so ergibt sich, daß die Auslagen für Anwaltsrichter und Ankläger - soweit diese überhaupt als "Verfahrenskosten" angesehen werden können - jedenfalls als "Kosten der Strafrechtspflege" und daher als "Pauschalkosten" im Sinne des §381 Abs1 Ziffer 1 StPO anzusehen sind. Sie sind daher vom "Pauschalkostenbeitrag" des §42 DSt 1990 bereits umfaßt und können keinesfalls als zusätzliche "Barauslagen" eines Verfahrens verstanden werden.
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