§19 Abs2 DSt 1990 begegnet angesichts des Eilcharakters dieses Verfahrens und auch angesichts der weiteren Regelung in §19 Abs4 DSt 1990, wonach einstweilige Maßnahmen aufzuheben, zu ändern oder durch eine andere Maßnahme zu ersetzen sind, wenn sich ergibt, daß die Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen oder sich die Umstände wesentlich geändert haben, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Zu §19 Abs1 Z1 iVm §19 Abs3 Z1 litd DSt 1990 siehe zB VfSlg 15587/1999 und VfSlg 15842/2000.
Kein Strafverfahren sondern sichernde Maßnahme.
Es kann daher in diesen Verfahren nicht primär Aufgabe der Disziplinarbehörden sein, gleichsam parallel zum laufenden gerichtlichen Strafverfahren durch eigene Erhebungen und Feststellungen die strafrechtliche Relevanz des gerichtlich vorgeworfenen Verhaltens gesondert zu untersuchen oder etwaige bereits im gerichtlichen Strafverfahren gewonnene Erkenntnisse in Frage zu stellen.
Dem §19 Abs2 DSt 1990 Rechnung tragend, wurde der Beschwerdeführerin (unverzüglich) nach der Verhängung der einstweiligen Maßnahme ausreichend Gelegenheit geboten, ihren Standpunkt zu allen ihr gegenüber erhobenen strafrechtlich relevanten Vorwürfen darzulegen. Dem ist die Beschwerdeführerin auch nachgekommen.
Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung des (Eil )Verfahrens und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände unmittelbar vor Verhängung der einstweiligen Maßnahme, kann nicht davon gesprochen werden, daß dieses Verfahren nicht fair iSd Art6 EMRK abgelaufen wäre.
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