Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung des §42 und des §48 VfGG sowie eines Antrags auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes.
Da im vorliegenden Fall nur das Gericht seine Zuständigkeit abgelehnt hat (und gleichzeitig die Zuständigkeit der Justizverwaltungsbehörde bejaht hat), eine Ablehnung der Zuständigkeit jedoch seitens der Justizverwaltungsbehörde weder durch Bescheid noch in anderer Form erfolgt ist, kann bereits von einem in Art138 Abs1 B-VG verfassungsgesetzlich zugrundegelegten "Konflikt zweier Behörden über ihre Zuständigkeit", keine Rede sein. (Im übrigen erweist sich die gänzliche bzw teilweise Anfechtung der §42 und §48 VfGG auch deswegen als verfehlt, weil in diesen Bestimmungen das verfassungsgerichtliche Verfahren lediglich für positive Kompetenzkonflikte geregelt wird, der Antrag inhaltlich jedoch auf die Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes abzielt.)
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