Die Zulässigkeit der beantragten Auslieferung (im Sinne der Verwendung des Begriffes der Zulässigkeit im Sprachgebrauch des ARHG) ist, soweit die durch das ARHG eingeräumten subjektiven Rechte des Betroffenen berührt werden könnten - unbeschadet der danach verbleibenden Entscheidungsbefugnis des Bundesministers für Justiz (§34 ARHG) -, vom zuständigen Oberlandesgericht umfassend zu prüfen und als Hauptfrage im Spruch seines Beschlusses zu entscheiden (s. auch E v 12.12.02, G151/02 ua).
Das Oberlandesgericht Wien hat dadurch, daß es in seinem Beschluß vom 08.05.02 die Frage der Wahrung der Verteidigungsrechte des Antragstellers im US-amerikanischen Strafverfahren (damit auch die Frage der Beschränkung seines Rechtsmittelrechtes als Kontumazfolge) ganz im Sinne der von ihm herangezogenen Rechtsprechung des EGMR ausschließlich unter dem Aspekt des Art6 EMRK, nicht aber auch unter dem des Art2 des 7. ZP-EMRK, geprüft hat, jedenfalls keine seine Zuständigkeit ablehnende Entscheidung iS des Art138 Abs1 lita B-VG (iVm §46 VfGG) getroffen.
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