Einstellung des von Amts wegen eingeleiteten Verfahrens zur Prüfung des §113 Abs9 GehG 1956 idF der Dienstrechts-Novelle 1999, BGBl I 127, auf Grund Einstellung des Anlassverfahrens infolge Zurückziehung der Beschwerde.
Entfällt die Präjudizialität noch vor der Entscheidung des Gerichtshofes, ist das Gesetzesprüfungsverfahren einzustellen.
Ein als Klaglosstellung iSd Art140 Abs2 B-VG einzustufender Fall liegt hier nicht vor. Denn der Beschwerdeführer im Anlassverfahren zog seine Beschwerde zurück, ohne dass eine behördliche Einflussnahme welcher Art immer festzustellen wäre.
(Anlassfall B336/01, B v 12.03.03, Einstellung des Verfahrens).
ebenso: B v 08.03.06, G149/05 (Prüfung des §187 Abs3 MinroG; Anlassfall: B126/05, B v 27.02.06, Einstellung des Verfahrens).
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