Da es sich beim Wahlkind um einen (seit seiner Geburt) österreichischen Staatsbürger handelt, ist der belangten Behörde beizutreten, wenn sie der Auffassung ist, dass österreichisches Recht zur Anwendung kommt (§13 Abs1 IPR-G).
Nach dem im Verfassungsrang stehenden und den Gleichheitsgrundsatz diesbezüglich ausführenden AdelsaufhebungsG ist es unzulässig, ein (ehemaliges) Adelsprädikat - sei es "Prinzessin" oder, wie der Beschwerdeführer begehrt, "Prinz" - im Wege einer Adoption durch eine deutsche Staatsangehörige, die das Adelsprädikat zulässigerweise als Teil des Namens trägt, einem österreichischen Staatsbürger als Name weiterzugeben. Österreichische Staatsbürger sind nach diesem Verfassungsgesetz nämlich auch nicht berechtigt, Adelstitel ausländischen Ursprungs zu führen.
Da es die belangte Behörde aber unterlassen hat, das AdelsaufhebungsG bei der Anwendung des §183 Abs1 ABGB entsprechend zu beachten, hat sie damit der den Bescheid tragenden Norm einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt.
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