Eine Verlängerung der (bereits abgelaufenen) Beschwerdefrist des §82 Abs1 VfGG ist weder im VfGG noch in der nach §35 VfGG für das verfassungsgerichtliche Verfahren anzuwendenden ZPO vorgesehen.
(ähnlich B1355/03 ua, B v 03.03.04, und B186/08, B v 23.09.08).
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