Das E v 11.12.03, V39/00, ist in sinngemäßer Anwendung des §423 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) - antragsgemäß - durch eine Kostenentscheidung zu ergänzen und der antragstellenden Gemeinde nach §61a VfGG ein Prozesskostenersatz in Höhe von € 1.962,-- zuzusprechen. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 327,-- enthalten. Der darüber hinaus begehrte Ersatz der Eingabegebühr gemäß §17a VfGG hat - unabhängig davon, ob sie entrichtet wurde - nicht stattzufinden, weil gemäß §17a Abs1 zweiter Satz leg cit Gebietskörperschaften von deren Entrichtung befreit sind.
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