Gesetzwidrigkeit der Halte- und ParkverbotsV der Gemeinde Ried im Innkreis vom 12.12.97.
Selbst bei der Aufhebung einer straßenpolizeilichen Verordnung und ihrer darauffolgenden unveränderten Neuerlassung ist es möglich, dass eine gesetzliche Interessenvertretung aufgrund der Erfahrung, welche ihre Mitglieder mit einer derartigen Verordnung gemacht haben, im Zuge der Neuerlassung einen von ihrer früheren Stellungnahme abweichenden Standpunkt vertritt (VfSlg 15469/1999).
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass keine der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen nachweislich jemals zur Erlassung der Halte- und Parkverbotszone, welche durch die in Prüfung gezogene Verordnung bewirkt wurde, gehört wurde (siehe §94f Abs1 StVO 1960).
Anlassfall: E v 02.12.04, B101/04 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
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