Vgl die Aufhebung einer Wortfolge in §84 Abs7 MMHmG, BGBl I 169/2002 idF BGBl I 66/2003, mit E v 30.09.04, G 21/04 ua.
Gemäß §46 Abs1 MMHmG ist die beabsichtigte Aufnahme der freiberuflichen Ausübung des Heilmasseurberufes der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Diese hat - anhand der Meldung - zu prüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen; hiebei ist auch die - den Qualifikationsnachweis betreffende - Übergangsbestimmung des §84 MMHmG, insbesondere auch dessen Abs7, anzuwenden. Falls die Voraussetzungen nicht vorliegen, ist die freiberufliche Berufsausübung unverzüglich, spätestens jedoch binnen drei Monaten, zu untersagen. Ein Bescheid, mit dem die freiberufliche Berufsausübung untersagt wird, kann mit Berufung an den UVS angefochten werden, gegen dessen (abweisenden) Bescheid die Erhebung einer Beschwerde sowohl an den VwGH als auch an den VfGH in Betracht kommt.
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