Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §1 Abs2, §8 Abs2 (Z1) und einer Wortfolge in §36 MMHmG.
Die Bestimmungen richten sich nicht unmittelbar an die zur Ausübung des Arztberufes befugten Personen, sondern erweitern den Berechtigungsumfang der Angehörigen des physiotherapeutischen Dienstes. Deren Rechtsposition, nicht aber die eines Arztes, wird durch die in Rede stehenden Bestimmungen geregelt, was sich auch daran zeigt, dass die ärztliche Berufsbefugnis der Antragstellerin bei Aufhebung der angefochtenen Gesetzesstellen unverändert bliebe:
Die Rechtsposition der Antragstellerin wird nämlich allein durch die ihre Tätigkeit regulierenden Vorschriften (insbesondere durch das ÄrzteG 1998) gestaltet.
Die den Angehörigen des physiotherapeutischen Dienstes durch die angefochtenen Gesetzesbestimmungen eingeräumten Rechte können die wirtschaftliche Position der Antragstellerin zwar beeinflussen. Es handelt sich dabei aber nur um wirtschaftliche Reflexwirkungen der angefochtenen Normen.
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