Denkunmögliche Anwendung insbesondere der Bestimmungen des §2 MinroG.
Unter den Kompetenztatbestand "Bergwesen" fallen Tätigkeiten, bei denen die Erdkruste in einer Weise genutzt wird, die "auf eine für das Gewinnen von 'Mineralien' kennzeichnende Weise erfolgen, also mit Mitteln und Methoden, die sonst für das Gewinnen von 'Mineralien' typisch sind ('Bergbau')" (VfSlg 13299/1992).
Bei der im Auftrag des Beschwerdeführers erfolgten Beseitigung der Gesteinsansammlungen auf seinem Grundstück waren keine besonderen typisch bergbautechnischen Kenntnisse erforderlich. Sie war daher keine Gewinnung mineralischer Rohstoffe im Sinne des MinroG. Die belangte Behörde hat jedoch diese Tätigkeiten in verfassungswidriger Auslegung des Gesetzes unter die Bestimmungen des MinroG subsumiert.
Der Beschwerdeführer ist durch Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt worden.
Aufhebung nur des auf die Anwendung des MinroG Bezug habenden Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides (nicht den das Tir NaturschutzG betreffenden Spruchpunkt 2).
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