Auf Grund des - völlig eindeutigen - Wortlautes des angefochtenen Bundesverfassungsgesetzes, das auf das Wesentliche zusammengefasst besondere Regelungen betreffend die Mitwirkung des Nationalrates und des Bundesrates beim Abschluss eines bestimmten Staatsvertrages trifft, ist von vornherein auszuschließen, dass der Antragsteller Adressat dieser Norm ist. Es kann auch keine Rede davon sein, dass der Antragsteller - wie er offenbar vermeint - letztlich durch das von ihm bekämpfte Bundesverfassungsgesetz "unmittelbar in seinen Rechten ... zB auf demokratische Mitbestimmung des Einzelnen" verletzt sein könnte: Sollte damit das Recht auf Teilnahme an einer Volksabstimmung iSd Art44 Abs3 B-VG gemeint sein, so ist darauf hinzuweisen, dass die Verfassung in dieser Hinsicht lediglich die Teilnahme an einer gegebenenfalls gemäß Art46 Abs3 B-VG angeordneten Volksabstimmung gewährleistet, nicht aber ein Recht auf Durchführung einer solchen.
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