Zur Berichtigung eines Zahlungsauftrages für Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren siehe §7 Abs3 GEG 1962.
Bei der den Beschwerdeführern zugestellten Erledigung handelt es sich um keinen Bescheid: Auf dem ganzen Schriftstück findet sich nicht der geringste Hinweis auf die Behörde, von der es herrührt. Auch dem Spruch ist diesbezüglich nichts zu entnehmen. Den Namen des Genehmigenden, eine Unterschrift, eine Beglaubigung, eine Fertigungsklausel oder einen Hinweis auf eine elektronische Fertigung enthält die Erledigung nicht. Das Aktenzeichen ("BMJ-B301.416/0001-I 7/2005"), aus dem sich allenfalls ein Hinweis auf die die Erledigung erlassende Behörde ergeben könnte, kann dem Erfordernis der Bezeichnung der Behörde nicht genügen, dient das Aktenzeichen doch nur verwaltungsinternen Zwecken (VwGH 14.06.95, 93/12/0135). Selbst wenn eine Behörde auf dem Briefumschlag, in dem die angefochtene Erledigung zugestellt wurde, angeführt wäre, würde dies nicht ausreichen, um daraus eindeutig auf die Behörde rückschließen zu können, von der die Erledigung ausgeht (VfSlg 15175/1998).
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