Der Auffassung der belangten Behörde, wonach die Ablehnung von Mitgliedern der OBDK in §64 Abs2 DSt 1990 geregelt und gemäß Abs3 leg cit - im Gegensatz zu §33 Abs2 DSt 1990 - an die Angabe bestimmter Gründe gebunden ist, kann nicht entgegengetreten werden.
Keine Willkür.
Keine Verletzung der Verfahrensgarantien des Art6 Abs1 EMRK.
Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten gegen Ehre und Ansehen des Rechtsanwaltsstandes, insbesondere gegen §10 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (im Folgenden: RL-BA), verstößt.
Keine Verletzung des Art7 EMRK.
Die OBDK hat sich nicht darauf beschränkt, die Verurteilung auf §1 DSt 1990 zu stützen, sondern hat in vertretbarer Weise §10 RAO und §10 RL-BA herangezogen.
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