Der Bundesminister für Inneres ist ein (oberstes) Organ des Bundes (Art19 Abs1 und Art69 Abs1 B-VG). Für ein Organ eines Rechtsträgers kann die Legitimation zur Beschwerdeführung vor dem Verfassungsgerichtshof gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde mangels Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechtes nicht aus Art144 Abs1 B-VG hergeleitet werden.
Es besteht aber auch keine sonstige Verfassungsnorm, die dem Organ eines Rechtsträgers unmittelbar die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof einräumt oder dem einfachen (Materien )Gesetzgeber hiezu die Ermächtigung erteilt, wie dies etwa, was die Beschwerdeführung vor dem Verwaltungsgerichtshof anlangt, durch Art131 Abs1 Z2 und 3 sowie Abs2 B-VG geschehen ist.
She auch B1466/06, B v 11.10.06: Zurückweisung einer weiteren Beschwerde unter Verweis auf die vorliegende Entscheidung; weiters B v 14.03.07, B1322/06 ua, B1324/06 ua.
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