Keine Willkür, keine in die Verfassungssphäre reichenden Verfahrensmängel.
Die Auffassung der belangten Behörde, das seitens der Dienstbehörde anhand ihrer Ermittlungen objektiv festgestellte Verhalten der Beschwerdeführerin sei mit den Anforderungen an in Führungspositionen tätige Bedienstete sowie mit der von solchen Personen zu erfüllenden Vorbildfunktion unvereinbar und lasse daher auf die mangelnde Eignung der Beschwerdeführerin für Führungstätigkeiten schließen, sodass ein wichtiges dienstliches Interesse an der Abberufung von ihrer bisherigen Verwendung bestand, ist ebenso vertretbar wie der Standpunkt, dass die Zuweisung eines höher bewerteten neuen Arbeitsplatzes an die Beschwerdeführerin nicht in Betracht kam (vgl E v 29.11.05, B429/05).
Kein Entzug des gesetzlichen Richters.
Die Frage, ob das Verhalten eines Beamten dessen Versetzung aus dem Grunde wichtiger dienstlicher Interessen rechtfertigt, ist von der Frage zu trennen, ob dieses Verhalten auch einer disziplinären Ahndung unterliegt. Zweck eines Versetzungsverfahrens ist nicht die Ahndung rechtswidrigen Verhaltens, sondern die Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes. Mag die bekämpfte Versetzungsentscheidung seitens der Beschwerdeführerin auch als belastend empfunden werden, so macht sie das noch nicht zu einer disziplinarrechtlichen Entscheidung; im Hinblick darauf aber hat sich weder die belangte Behörde (vgl §41a Abs6 BDG 1979) noch der Bundesminister für Finanzen (vgl §2 Abs2 DVG iVm §1 Z1 der Dienstrechtsverfahrens- und PersonalstellenVO - BMF 2004) eine ihr/ihm nicht zukommende Zuständigkeit angemaßt.
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