Abweisung des Antrags eines Unabhängigen Verwaltungssenates (UVS) auf Aufhebung des §5 Abs1 Tierschutz-VeranstaltungsV (TSch-VeranstV) idF BGBl II 493/2004.
Wie sich aus dem Zusammenhalt des §5 Abs1 bis Abs7 TSch-VeranstV ergibt, erfasst die Regelung des §5 Abs1 TSch-VeranstV für die Öffentlichkeit zugängliche Schauen von Tieren, in deren Rahmen Tiere ausgestellt sowie (gegebenenfalls) Prämierungen vorgenommen werden.
Bei der dem vorliegenden Antrag zugrunde liegenden Veranstaltung handelt es sich um eine Messe "rund ums Pferd", im Zuge derer Pferde in eingeschränktem Ausmaß bei Wettbewerben und bei Unterhaltungsdarbietungen eingesetzt werden. Wesentlich für die Veranstaltung sind jedoch auch die Ausstellung von Reitsportzubehör und die Informationen zum "Wirtschaftsfaktor Pferd".
§5 Abs1 TSch-VeranstV spricht von "für die Öffentlichkeit zugängliche Schau (Rahmen- und Repräsentationsschau)" und zielt damit auf Veranstaltungen ab, die überwiegend die öffentliche Zurschaustellung von Tieren zum Gegenstand haben.
Der antragstellende UVS übersieht, dass die dem Antrag zugrunde liegende Veranstaltung nicht unter den Begriff "Schau" iSd §5 Abs1 TSch-VeranstV zu subsumieren ist; der Begriff "Schau" ist entgegen der Annahme im Antrag nämlich mit dem Begriff "sonstige Veranstaltung" in §28 Abs1 bzw "Veranstaltung" in §28 Abs3 TierschutzG nicht deckungsgleich. Die dem Antrag zugrunde liegende Veranstaltung "Pferdemesse" ist sohin keine "Schau" iSd §5 Abs1 TSch-VeranstV.
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