Ob die belangte Behörde die Festlegung der Höhe der "Pauschalkosten" richtig vorgenommen hat - also wie die OBDK von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht hat - hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu beurteilen (vgl VfSlg 15843/2000). Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die belangte Behörde eine - mit Blick auf §16 Abs1 Z2 iVm §41 Abs2 DSt 1990 - verfassungsrechtlich bedenkliche Ermessensentscheidung vorgenommen hat. Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer in Summe kein höherer Betrag als von der erstinstanzlichen Behörde vorgeschrieben.
Kein Vorliegen eines Befangenheitsgrundes.
Im Übrigen ist auf §66 DSt 1990 hinzuweisen, wonach Anwaltsrichter ihr Amt ehrenamtlich ausüben und den außerhalb Wiens wohnenden Anwaltsrichtern die notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten von der Rechtsanwaltskammer ersetzt werden.
Bei den von der belangten Behörde festgelegten Kosten des Disziplinarverfahrens handelt es sich um keine Strafe iSd Art7 EMRK.
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