Rückverweise
Feststellung der Gesetzwidrigkeit des Punktes 1) der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Wörgl vom 17.11.94, mit dem eine generelle Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h verordnet wurde.
Die Durchführung eines Anhörungsverfahrens nach Erlassung der Verordnung vermag den Mangel, dass vor Verordnungserlassung kein Anhörungsverfahren iSd §94f StVO 1960 durchgeführt wurde, nicht zu sanieren.
Anlassfall B3230/05, E v 17.03.07, Aufhebung des angefochtenen Bescheides.