Der UVS hat dadurch, dass er die von der nunmehrigen Antragstellerin erhobene Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zurückgewiesen hat, seine Zuständigkeit verneint (Hausdurchsuchung und Beschlagnahme im Rahmen des richterlichen Hausdurchsuchungsbefehls; kein "excessus mandati").
Der Beschluss der Ratskammer des Landesgerichts für Strafsachen Wien ist hingegen als Sachentscheidung zu werten, in dem festgestellt wird, dass den Beschwerden der nunmehrigen Antragstellerin keine Berechtigung zukommt (Darlegung im Beschluss, weshalb die Voraussetzungen der Hausdurchsuchung gemäß §139 Abs1 StPO vorgelegen seien; Beschwerde über Umstände bzw Art und Weise der Durchführung einer Hausdurchsuchung könne jedoch nicht Gegenstand einer Beschwerde iSd §113 StPO sein).
Dem Verfassungsgerichtshof ist es verwehrt, - über die ihm gemäß Art138 Abs1 lita B-VG eingeräumte Zuständigkeit zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden hinaus - die inhaltliche Rechtmäßigkeit eines Aktes der Gerichtsbarkeit zu überprüfen.
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