Die durch §17 Abs4 PoststrukturG angeordnete sinngemäße Anwendung des §2 DVG in der jeweils geltenden Fassung - die Verweisung des §17 Abs4 PoststrukturG ist nämlich als eine dynamische zu verstehen - bedeutet im Hinblick auf die Neufassung des §2 Abs2 DVG mit der Novelle BGBl I 119/2002, dass seither die Zuständigkeit des beim Vorstand der Telekom Austria AG eingerichteten Personalamtes in Dienstrechtsangelegenheiten in erster Instanz auf die der Zentralstelle angehörenden Beamten beschränkt ist und dass im Übrigen - und ohne dass es einer Verordnung iSd §2 Abs2 zweiter Satz DVG bedürfte - die nachgeordneten Personalämter im Hinblick auf §2 Abs1 DVG iVm §17 Abs3 PoststrukturG nunmehr schon von Gesetzes wegen "innerhalb ihres [örtlichen und persönlichen] Wirkungsbereiches als Dienstbehörden erster Instanz zuständig" sind. Daher wäre für die Versetzung der Beschwerdeführerin von der Betriebsstelle in Bischofshofen zu jener in St. Johann im Pongau (also für eine Versetzung innerhalb ihres Wirkungsbereiches) als Dienstbehörde erster Instanz das Personalamt Salzburg für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria AG im Land Salzburg zuständig gewesen und nicht das beim Vorstand der Telekom Austria AG eingerichtete Personalamt.
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