Die anzufechtenden Bescheide sind nicht in einer Verwaltungssache iSd §412 ASVG, sondern in einer Leistungssache iSd §354 ASVG ergangen. Sie treten daher aufgrund einer Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht ex lege außer Kraft, können aber nicht vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpft werden.
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