Die Beschwerde ist nicht als eine Anfechtung des Ergebnisses einer Volksbefragung gem Art141 B-VG zu werten. Ein einen Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung abweisender Bescheid ist allein mit Beschwerde gem Art144 B-VG bekämpfbar (vgl VfSlg 16241/2001).
Bei dem durch §61 ff Tir GemeindeO 2001 eingeräumten Recht auf Durchführung einer Volksbefragung handelt es sich um eine Konkretisierung des Art117 Abs8 B-VG iVm Art76 Tir LandesO 1989, wodurch jede Rechtsverletzung unmittelbar auch das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Durchführung einer Volksbefragung auf Gemeindeebene verletzt.
Das Vorliegen der Frage stellt eine Voraussetzung eines gültigen Antrages dar und muss im Antrag enthalten sein (vgl §61, §62 Abs2 Tir GemeindeO 2001); zudem muss jenen Gemeindebürgern, welche die Durchführung einer Volksbefragung unterstützen, die konkrete Fragestellung bekannt sein.
Lediglich die vom Beschwerdeführer und den drei weiteren Proponenten unterfertigte Eingabe hat die der Volksbefragung zugrunde zu legende Frage enthalten. Die von den übrigen Gemeindebürgern unterfertigte Eingabe hat sich wesentlich von der Eingabe des Beschwerdeführers unterschieden, weil sie die der Volksbefragung zugrunde zu legende Frage nicht enthielt. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Unterzeichner die vom Beschwerdeführer konkret vorgeschlagene Fragestellung mit ihrer Unterschrift unterstützen wollten. Daher rechtsrichtige Annahme der belangten Behörde, dass ein iSd §61 Abs2 lita Tir GemeindeO 2001 ausreichend unterstützter (ein Sechstel der Stimmberechtigten) Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung nicht vorliegt.
Keine Bedenken gegen die (Kundmachungs )Verordnung des Bürgermeisters vom 09.05.07; rechtmäßige Aufhebung der ersten Verordnung des Bürgermeisters, mit der - gesetzwidrigerweise - die Volksbefragung ausgeschrieben wurde.
Keine Verletzung im Petitionsrecht iSd Art11 StGG iVm §67 Tir GemeindeO 2001.
Die vom Beschwerdeführer am 26.04.07 beim Stadtamt der Gemeinde eingebrachte Petition wurde dem Bürgermeister zur Kenntnis gebracht. Einen darüber hinausgehenden Rechtsanspruch auf Erlassung der gewünschten Anordnung bzw auf besondere Verfahren zur Durchführung beinhaltet das Petitionsrecht nicht.
Abweisung des Abtretungsantrags; für eine Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof gem Art131 iVm Art133 Z1 B-VG bleibt kein Raum.
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