Abweisung der Anträge des Landesgerichtes Feldkirch auf Aufhebung des §276 Abs1 dritter Satz ABGB idF BGBl I 92/2006 wegen behaupteter Verletzung im Eigentumsrecht durch Vorschreibung eines pauschalen Anspruchs des Sachwalters auf 2 vH des 10.000,- Euro übersteigenden Vermögens des Pflegebefohlenen.
§276 Abs1 erster Satz ABGB sieht eine - gemessen an der Mühewaltung des Sachwalters - angemessene Entschädigung vor. Die folgenden Sätze dieser Gesetzesbestimmung geben vor dem Hintergrund des ersten Satzes einerseits Anhaltspunkte für die Bemessung der Entschädigung, begrenzen aber andererseits diese der Höhe nach, während §276 Abs4 ABGB überdies sicherstellt, dass Ansprüche auf Entschädigung nach den "vorstehenden Absätzen" insoweit nicht bestehen, als sie die Befriedigung der Lebensbedürfnisse des Pflegebefohlenen gefährden würden.
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken, zur Finanzierung der Leistungen eines Sachwalters den Pflegebefohlenen - im Rahmen des Zumutbaren und der Angemessenheit der Entschädigung - nicht nur nach Maßgabe des Einkommens, sondern auch nach Maßgabe seines Vermögens heranzuziehen.
Reduzierung einer dem Pflegebefohlenen aufgrund seiner Einkommens- und Vermögenssituation an sich zumutbaren, aber aufgrund der Umstände unangemessen hohen Entschädigungsleistung "aus besonderen Gründen" - etwa besonders hohes Vermögen des Pflegebefohlenen oder geringer Aufwand des Sachwalters - gemäß §276 Abs1 vierter Satz ABGB zulässig.
Besteht also vom Konzept der Norm her kein Anlass, den Begriff der "besonderen Gründe" in §276 Abs1 ABGB auf ganz selten vorkommende Konstellationen einzuschränken, sondern ihn verfassungskonform in den Dienst der Wahrung der Angemessenheit der dem Sachwalter gebührenden Entschädigung (und damit der Verhältnismäßigkeit des Eigentumseingriffs) zu stellen, so kann - entgegen der Ansicht des antragstellenden Gerichtes - von einem verfassungsrechtlich bedenklichen "Automatismus" der Entschädigungsregelung des angefochtenen dritten Satzes des §276 Abs1 ABGB im Hinblick auf die Vermögenssituation des jeweiligen Pflegebefohlenen nicht die Rede sein.
Kein Kostenzuspruch, da es im Falle von - wie hier - aufgrund von Gerichtsanträgen eingeleiteten Normenprüfungsverfahren Aufgabe der antragstellenden Gerichte ist, über allfällige Kostenersatzansprüche nach den für ihre Verfahren geltenden Vorschriften zu erkennen (vgl VfSlg 10832/1986, 14314/1995).
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