Zulässigkeit der Eventualanträge auf Aufhebung der Wortfolge "noch des beziehenden Elternteils" in §42 KinderbetreuungsgeldG (KBGG) idF BGBl I 76/2007.
Denkmögliche Auffassung der antragstellenden Gerichte, §42 KBGG, der bestimmt, dass das Kinderbetreuungsgeld (KBG) und der Zuschuss nicht als eigenes Einkommen des beziehenden Elternteils gilt, sei bei ihrer Entscheidung über die Festsetzung der Unterhaltsverpflichtung des beziehenden Elternteils gegenüber weiteren Kindern anzuwenden.
Die in §42 KBGG eintretende Abweichung vom grammatikalisch richtigen Sprachgebrauch schadet nicht, da der im Fall der Aufhebung der angefochtenen Wortfolge in §42 KBGG verbleibende Satzteil den ihm zukommenden Sinn beibehielte.
Kein untrennbarer Zusammenhang zwischen §42 und §43 Abs1 KBGG. Die in §43 Abs1 KBGG geregelte Frage der Pfändbarkeit des Kinderbetreuungsgeldanspruchs im Exekutionswege und die Frage der Einbeziehung dieses Anspruchs in die Unterhaltsbemessungsgrundlage (§42 KBGG) weisen keinen inneren Zusammenhang auf; §43 Abs1 bei Wegfall des §42 KBGG weder unverständlich noch unanwendbar.
Anwendung des §43 Abs1 KBGG denkunmöglich; daher Zurückweisung der Hauptanträge.
Keine Verfassungswidrigkeit, wenn §42 KBGG in dem Sinn zu interpretieren wäre, dass das Kinderbetreuungsgeld beim beziehenden Elternteil aus der Bemessungsgrundlage für Unterhaltsverpflichtungen auszuscheiden ist.
Zielsetzung des KBG ist die finanzielle Unterstützung der Eltern während der Betreuung ihres Kindes in den ersten Lebensjahren im Sinne einer Abgeltung der Betreuungsleistung oder der Ermöglichung der Inanspruchnahme außerhäuslicher Betreuung. Dem Gesetzgeber stünde es von Verfassungs wegen frei, diese Transferleistung dem betreuenden Elternteil "vorzubehalten" und Personen (Kinder), die dem betreuenden Elternteil gegenüber unterhaltsberechtigt sind, von einer Partizipation daran auszuschließen. Die Ansprüche der geldunterhaltsberechtigten Kinder würden durch eine solche Regelung nicht anders berührt, als hätte der betreuende Elternteil seine Erwerbstätigkeit zugunsten der Betreuungstätigkeit gegenüber naturalunterhaltsberechtigten Kindern vorübergehend gänzlich eingestellt. Situation nach den allgemeinen Grundsätzen der Anspannungstheorie unter Berücksichtigung der Einengung der Erwerbsmöglichkeiten durch Betreuungspflichten für Kleinkinder zu beurteilen.
Andererseits auch keine verfassungsrechtliche Notwendigkeit der Annahme einer Unanwendbarkeit der Vorschrift auf Unterhaltsverpflichtungen.
Ist keine dieser beiden Interpretationen mit Verfassungswidrigkeit behaftet, dann ist es Sache der Zivilgerichte zu entscheiden, welcher Inhalt der Vorschrift beizulegen ist.
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