Zulässigkeit der im Anlassfall anhängigen Klage der Wiener Gebietskrankenkasse als Rechtsträgerin des Hanusch-Krankenhauses gegen das Land Wien betreffend einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen zur Deckung der Hälfte ihres - nicht um den auf Patienten mit Hauptwohnsitz außerhalb Wiens bereinigten - Betriebsabganges.
Der Anspruch wurzelt im öffentlichen Recht; keine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder einer Verwaltungsbehörde (insbesondere nicht der Schiedskommission gem §50 Wr KAG).
Wiener Gesundheitsfonds als Erscheinungsform des Landes Wien; diesem sind die Rechtshandlungen des Fonds, insoweit sie die Verrechnung des Betriebsabganges öffentlicher Krankenanstalten betreffen, unmittelbar zuzurechnen.
Dass eine verfassungswidrige Rechtsvorschrift dem Anspruch der im Anlassverfahren klagenden Gebietskrankenkasse entgegensteht, führt weder zur Unzulässigkeit der Klage, noch macht es das Gesetzesprüfungsverfahren unzulässig, hat doch der VfGH die in Prüfung gezogene Norm des §56 Abs3 Wr KAG bei Prüfung der Klagsforderung anzuwenden.
Wegen der Subsidiarität eines auf Art140 Abs1 B-VG gestützten Individualantrages ist es rechtlich ausgeschlossen, dass ein solcher Antrag einer Klage gemäß Art137 B-VG entgegensteht.
Der Begriff des Betriebsabganges iSd §56 Wr KAG umfasst die Gegenüberstellung der gesamten Betriebs- und Erhaltungskosten und der Einnahmen ohne Einschränkung auf Aufwendungen bloß aus stationären Behandlungen. Daher ist §56 Abs3 Wr KAG in seinem gesamten Umfang präjudiziell.
Aufhebung des §56 Abs3 Wr KAG 1987 idF der Z12 der Novelle LGBl 9/1995 wegen Grundsatzgesetz- und Gleichheitswidrigkeit.
Aus der Zusammenschau von §34 und §22 KAKuG (Kriterien der Anstaltsbedürftigkeit und der Unabweisbarkeit als Voraussetzungen für zulässige Behandlungen) ergibt sich, dass dem abzudeckenden Betriebsabgang die gesamten zulässigerweise getätigten Aufwendungen einer Krankenanstalt zugrunde zu legen sind. Kriterien für eine ambulante Behandlung in §26 KAKuG.
In keiner dieser Regelungen findet sich eine Einschränkung dahingehend, dass Betriebs- und Erhaltungskosten iSd §34 Abs1 KAKuG nur durch Patienten mit dem Wohnsitz im Bundesland der jeweiligen Krankenanstalt verursacht werden können. Örtlicher Aspekt nur Indizwirkung für Frage des Aufwandes (vgl §33 Abs1 KAKuG). Der Grundsatzgesetzgeber lässt dem Ausführungsgesetzgeber in §34 leg cit zwar einen Spielraum, wie er die verfahrensrechtlichen Modalitäten der Deckung des Betriebsabganges bestimmt, lässt aber keine Einschränkung des Begriffes des Betriebsabganges nach Maßgabe der Herkunft der ihn verursachenden Patienten zu.
Rechtspolitischer Gestaltungsspielraum des Landesgesetzgebers dahingehend, ob er bei Patienten, die aus anderen Bundesländern kommend eine Wiener Krankenanstalt in Anspruch nehmen, über die Leistung der Pflegegebühren bzw LKF-Gebühren hinaus eine Verrechnung des anteiligen Betriebsabganges mit dem betreffenden Bundesland vorsieht oder ob er dies - wie hier - in Umsetzung einer Vereinbarung gemäß Art15a B-VG - durch die Suspendierung des §51a Wr KAG ausschließt. Im letztgenannten Fall ist es dann aber unsachlich, von der damit angestrebten und bewirkten Gleichstellung der Betriebsabgänge, die durch die Behandlung von Wiener Patienten einerseits und Patienten anderer Bundesländer andererseits bewirkt werden, dann doch wieder abzuweichen, wenn es um die Tragung der Hälfte des Betriebsabganges der Krankenanstalten durch das Land geht:
keine Möglichkeit der Verrechnung des anteiligen Betriebsabganges mit den jeweiligen anderen Bundesländern; Überwälzung des wirtschaftlichen Risikos auf den Krankenhausträger.
Zwar keine Verpflichtung Wiens zur Berücksichtigung der potentiellen Anstaltsbedürftigkeit von Personen aus anderen Bundesländern bei der planerischen Gestaltung des Krankenanstaltenwesens; Aufnahme von Nicht-Wienern nach dem Wr KAG aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl §36, §42 Abs3 leg cit). Ist es aber zulässig und in bestimmten Fällen sogar geboten (zB bei Unabweisbarkeit), Patienten aus anderen Bundesländern in Wiener Krankenanstalten aufzunehmen, dann sind die durch Einnahmen ungedeckt bleibenden Aufwendungen für diese Patienten Teil des Betriebsabganges der Krankenanstalt iSd §34 Abs1 letzter Satz KAKuG.
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