Gegenstand der zu B1579/08 erhobenen Beschwerde ist der Bescheid der - mit Bescheid des Präsidenten des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 08.10.07 zu Jv 3394-07/07 errichteten - Schlichtungsstelle am Arbeits- und Sozialgericht Wien vom 18.06.08 in seiner berichtigten Fassung.
Der Berichtigungsbescheid bildet mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit.
Zurückweisung der gesonderten - nicht gegen die Berichtigung gerichteten - Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid.
Keine Verletzung des Art6 EMRK.
Tribunalqualität der Schlichtungsstellen nach dem ArbVG (vgl VfSlg 15177/1998, 15058/1997).
Keine Bedenken gegen die Ernennung der Mitglieder durch die Parteien bei gleichem Einfluss beider Parteien; Position der Beisitzer rechtlich oder faktisch nicht ungleichgewichtig; Schlichtungsstellen für einen Einzelfall eingerichtet; Ernennung der Mitglieder daher nicht für eine bestimmte Zeit.
Der Ausschluss der Anwendbarkeit von §7 AVG für Beisitzer, die nicht auf Grund der Beisitzerliste nominiert wurden (§146 Abs3 ArbVG, §7 Abs1 Schlichtungsstellen-GeschäftsO) stellt gewissermaßen die notwendige Folge ihrer Ernennung durch die Parteien dar.
Auch keine Bedenken gegen die Regelung, dass der Vorsitzende der Schlichtungsstelle gem §146 Abs1 ArbVG an der Beschlussfassung erst teilnimmt, wenn eine Stimmenmehrheit oder eine einvernehmliche Lösung zwischen den Beisitzern nicht zustande kommt.
Keine Verletzung des Gleichheitsrechtes.
Der angefochtene Bescheid entspricht den allgemeinen Anforderungen an die Schlichtung eines Regelungsstreits iSd §146 Abs2 ArbVG (Ermittlung und Abwägung der Interessen beider Teile; nähere Darlegung der Beweggründe; vgl VfSlg 17472/2005).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist die belangte Behörde jedenfalls denkmöglich davon ausgegangen, dass die beschwerdeführende Gesellschaft durch die Betriebsvereinbarung keine - im Verhältnis zum Interesse der Belegschaft an der Arbeitszeitregelung - übermäßigen wirtschaftlichen, organisatorischen oder sonstigen bedeutenden Nachteile für ihren Betrieb zu erwarten hätte.
Ausreichende Ermittlungstätigkeit zur Frage des wirtschaftlichen Nachteils der Betriebsvereinbarung für den Betrieb (Bezugnahme auf das vorgelegte Geschäftsergebnis und die Situation bei Konkurrenzunternehmen).
Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.
Betriebsvereinbarung auf §97 Abs1 Z2 ArbVG gestützt (nach Erläuterungen zur Regierungsvorlage Ermöglichung der Gestaltung aller Arbeitszeitfragen, soweit nicht durch zwingende gesetzliche oder kollektivvertragliche Bestimmungen Grenzen gesetzt sind). Aus §146 Abs2a ArbVG schließt die belangte Behörde, dass der Gesetzgeber von §97 Abs1 Z2 ArbVG explizit auch sämtliche Arbeitszeitregelungen erfasst wissen wollte, bei welchen durch Kollektivvertrag zugelassen werden kann, dass auf betrieblicher Ebene innerhalb eines mehrwöchigen Zeitraumes die Normalarbeitszeit so verteilt wird, dass sie im wöchentlichen Schnitt die gesetzliche oder kollektivvertragliche Normalarbeitszeitgrenze nicht überschreitet (kollektivvertragliche Ausdehnung des Durchrechnungszeitraumes gem §4 Abs6 ArbeitszeitG). Damit hat die belangte Behörde das Vorliegen einer erzwingbaren Betriebsvereinbarung aber begründet. Ermächtigungen betr wochenübergreifende Durchrechnung der Normalarbeitszeit in allen auf die Dienstverhältnisse bei der beschwerdeführenden Gesellschaft anzuwendenden Kollektivverträgen (betr Metallindustrie und Metallgewerbe).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden