Rückverweise
Keine Bedenken gegen §11 Abs1 Z2 des BG über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften (BekGG) als lex fugitiva zum AnerkennungsG.
Es ist im Hinblick auf die mit der Anerkennung einer Kirche oder Religionsgesellschaft verbundene Rechtsfolge der Erlangung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts jedenfalls gerechtfertigt, diese Anerkennung von der Prognose eines dauerhaften Bestandes der Religionsgemeinschaft abhängig zu machen, um eine zumindest mittelfristige Existenz einer Religionsgemeinschaft sicherzustellen. Damit soll gewährleistet werden, dass die Kirche oder Religionsgesellschaft ihre Aufgaben (zB Religionsunterricht für ihre Mitglieder an öffentlichen und mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen) und insbesondere die ihr gesetzlich obliegenden Pflichten aus eigenem, dh insbesondere ohne staatliche Unterstützung erfüllen kann.
Dem Gesetzgeber kann dabei aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegengetreten werden, wenn er von einem Konnex zwischen der Größe einer Religionsgemeinschaft bzw der Anzahl ihrer Mitglieder und der Dauerhaftigkeit ihres Bestandes ausgeht.
Der Gesetzgeber hat mit dem Erfordernis einer Mitgliederanzahl von 2‰ der österreichischen Bevölkerung seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht überschritten, zumal die Möglichkeit der Erlangung von Rechtspersönlichkeit nach dem BekGG unabhängig davon gegeben ist und damit das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Religionsfreiheit gemäß Art9 EMRK gewahrt ist.
Dass andere durch eigenes Gesetz anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften über weniger Mitglieder verfügen, verschlägt dabei schon deshalb nichts, da diese zum Teil bereits längere Zeit vor In-Kraft-Treten der Regelung des §11 Abs1 Z2 BekGG anerkannt worden sind.
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