Denkunmmögliche Anwendung des §18 Abs2 Z2 und §14 GGG iVm §58 Abs1
JN.
Die belangte Behörde übersieht, dass von einer in Aussicht genommenen Beendigung des Mietvertrages in dem Vergleich nur insoweit die Rede sein kann, als die Räumung schlagend würde. Wird hingegen bei Zahlung "vom Exekutionstitel auf Räumung laut Punkt 2 dieses Vergleiches kein Gebrauch" gemacht, dann wird - in Ermangelung gegenteiliger oder abweichender Abreden - der bisherige Mietvertrag fortgesetzt. Die Erwähnung der Entrichtung der laufenden monatlichen Mieten erfolgte in dem hier vorliegenden Vergleich - nicht anders als in den von der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bereits entschiedenen Fällen (zB VfSlg 17634/2005, E v 22.02.10, B1384/09) - ausschließlich als - weitere - Bedingung für den Verzicht auf die Räumung. Über den Anspruch auf Zahlung des Mietzinses für diesen Zeitraum wurde damit nicht disponiert.
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