Geltung des Staatsbürgerrechts der Erwerbsausübungsfreiheit auch für EU-Bürger.
Das Verbot der Diskriminierung der Unionsbürger aus Gründen der Staatsangehörigkeit (Art18 AEUV) verlangt, dass im Anwendungsbereich des Unionsrechts Unionsbürger gegenüber Staatsbürgern nicht schlechter gestellt werden dürfen. Eine von einem Unionsbürger auf ein Staatsbürgerrecht gestützte Beschwerde nach Art144 B-VG darf nicht wegen der fehlenden Staatsangehörigkeit ab- oder zurückgewiesen werden. Somit ist im Anwendungsbereich des Unionsrechts im Ergebnis von einer Ausdehnung des persönlichen Geltungsbereichs der Freiheit der Erwerbsbetätigung auf Unionsbürger und juristische Personen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union auszugehen.
Anwendbarkeit des EU-Rechts auf alle die Grundfreiheiten des Binnenmarkts beschränkenden Maßnahmen; Freiheit der Erwerbsbetätigung in der Regel im Anwendungsbereich des AEUV, hier aufgrund Vorliegens eines grenzüberschreitenden Sachverhalts außer Zweifel.
Keine Rechtfertigung der von Art18 AEUV erfassten Ungleichbehandlung in Hinblick auf Art6 StGG.
Bewerbung von Online-Glücksspielen durch eine Gesellschaft, die im Inland keine Konzession hat (siehe hiezu §56 Abs2 iVm §6 bis §12b GlücksspielG) als Verwaltungsstraftatbestand.
Keine Verletzung der Erwerbsausübungsfreiheit durch §56 Abs2 GlücksspielG:
Eine gesetzliche Regelung, mit der die Ausnahme vom grundsätzlich bestehenden Werbeverbot für Unternehmen mit ausländischer Konzession auf Standorte im EU-Raum beschränkt und damit nicht auf über Internet zugängliche Glücksspiele erstreckt wird, bezweckt den Schutz der Spieler und liegt somit im öffentlichen Interesse. Das - differenzierte - Werbeverbot ist auch zur Erreichung des Zieles geeignet, bewirkt es doch, dass Unternehmen, die Spiele über Internet anbieten, bei denen besondere Gefahren für Spieler bestehen, nicht über Werbung Spielerkreise erschließen können, die sich etwa der Gefahren des Betrugs beim Glücksspiel im Internet nicht bewusst sein könnten. Die Beschränkung ist schließlich adäquat. Dem Gesetzgeber kann unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht entgegengetreten werden, wenn er durch die Beschränkung der Ausnahme vom Werbeverbot in §56 Abs2 GlücksspielG zu verhindern sucht, dass potentielle österreichische Spieler für die Teilnahme am virtuellen Glücksspiel über Internet von Österreich aus geworben werden.
Keine denkunmögliche Gesetzesanwendung.
Keine spezifisch verfassungsrechtlichen Erwägungen angesichts der Rechtsprechung des EuGH zur Zulässigkeit der Beschränkung des Glücksspiels im Lichte der Wettbewerbsfreiheit.
Eine Regelung, nach der Wirtschaftsteilnehmer, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind und dort rechtmäßig Glücksspiele auf elektronischem Weg betreiben, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats keine Glücksspiele über das Internet anbieten dürfen, stellt keinen Widerspruch zur Dienstleistungsfreiheit dar. Konzession in einem anderen Mitgliedstaat keine hinreichende Garantie für den Schutz nationaler Verbraucher vor Betrug und anderen Straftaten (vgl EuGH 08.09.09, RS C-42/07 Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International Ltd). Aus dem Konzessionssystem sich ergebendes Werbeverbot bzw beschränkte Möglichkeit der Erteilung von Werbebewilligungen kein Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit.
Kein Widerspruch daher zum Unionsrecht.
Weder ist die belangte Behörde bei der Anwendung des §56 Abs2 GlücksspielG von dem Erfordernis einer gemäß §21 GlücksspielG erteilten Konzession - sondern vom Erfordernis einer entsprechenden ausländischen Konzession - ausgegangen, noch unterstellt sie der Bestimmung des §56 Abs2 GlücksspielG in der Annahme, dass diese nur an Spielbankenkonzessionen für Lebendspiele anknüpft, eine gleichheitswidrige Bedeutung.
Keine Verletzung des Gleichheitsrechtes, Geltung gemäß Art18 AEUV auch für Unionsbürger.
Eine Differenzierung zwischen Lebendspielen und Online-Glücksspielen ist im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass der Online-Spielbereich im Lichte des Spielerschutzes besonders sensibel ist und daher im Vergleich zu den bei Spielbanken getroffenen Anordnungen weitergehender Schutzmaßnahmen solcher Art bedarf. Notwendigkeit besonderer Schutzmaßnahmen im Online-Bereich, siehe hiezu auch die Fernabsatzbestimmungen in §5a bis §5i KSchG. Rechtliche Gleichbehandlung vom Glücksspiel vor Ort und der Teilnahme an Glücksspielen im Internet nicht geboten; fehlender unmittelbarer Kontakt zwischen dem Verbraucher und dem Anbieter, anders geartete und größere Betrugsgefahr.
Keine Ausweitung des Glücksspielbegriffs durch elektronische Lotterien; gänzliches Verbot von Online-Glücksspielen nicht zielführend, Abwandern in die Illegalität als mögliche Folge, zahlenmäßig beschränktes Konzessionssystem als zulässige Alternative zum verbotenen Glücksspiel auch nach der Rechtsprechung des EuGH.
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