Anlassfall zu G58/10 ua, E v 25.09.10, betr Aufhebung der Wortfolge "als Religionsgemeinschaft durch mindestens 20 Jahre, davon mindestens 10 Jahre" in §11 Abs1 Z1 des BG über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften (BekGG).
Der angefochtene Bescheid stützt sich jedoch nicht nur auf §11 Abs1 Z1 BekGG, sondern auch auf die Bestimmung des §11 Abs1 Z2 BekGG, gegen die keine Bedenken bestehen (VfGH 16.12.09, B516/09). Mangels Erfüllung der in §11 Abs1 Z2 BekGG vorgesehenen Voraussetzung (Mitgliederanzahl von mindestens 2 vT der Bevölkerung) ist es daher auch nach der bereinigten Rechtslage ausgeschlossen, dass ein Rechtsanspruch auf die - auf das AnerkennungsG iVm §11 BekGG gestützte - Anerkennung als gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaft besteht. Demgemäß hätte die belangte Behörde auch dann zur Abweisung des Antrags gelangen müssen, wenn die aufgehobene Wortfolge in §11 Abs1 Z1 BekGG bereits zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung nicht mehr dem Rechtsbestand angehört hätte.
Kostenzuspruch, da die Beschwerde insofern Erfolg hatte, als sie zur teilweisen Aufhebung einer im Beschwerdefall präjudiziellen Gesetzesbestimmung geführt hat.
Ebenso: B1581/09 vom selben Tag.
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