Zulässigkeit des Gerichtsantrags auf Aufhebung des Flächenwidmungsplans der Marktgemeinde Maria Enzersdorf vom 04.05.73, soweit er Festlegungen für die westlichste Grundparzelle in dem von im Westen vom Höhenweg, im Norden von der F. von Erlach Gasse, im Süden von der Giesshübler Straße und im Osten von der F. G. Waldmüller Gasse umgrenzten Gebiet trifft.
Präjudizialität des angefochtenen Flächenwidmungsplans im Anlassverfahren betreffend eine Klage wegen Kanalanschlusskosten aufgrund des Feststellungsbegehrens des Klägers hinsichtlich der Haftung der Marktgemeinde Enzersdorf für sämtliche kausale Schäden, welche im Zusammenhang mit Erdeinbrüchen infolge Gipsabbau oder Gipsauswaschungen im Untergrund an den in dessen Eigentum stehenden Liegenschaftsanteilen samt des darauf befindlichen Doppelhauses und des darin befindlichen Inventars, entstehen würden (vgl §11 Abs3 AHG).
Stellt sich nämlich heraus, dass die Liegenschaft, auf der sich das Reihenhaus des Klägers befindet, nicht als Bauland hätte gewidmet werden dürfen, so hätte für die Errichtung des Reihenhauses auch eine Baubewilligung nicht erteilt und dieses letztendlich auch nicht errichtet werden dürfen.
Präjudizialität hinsichtlich des das Grundstück umfassenden engsten planlich abgrenzbaren Bereichs; engstmöglicher Prüfungsumfang ergibt sich aus dem Flächenwidmungsplan, im Übrigen Zurückweisung des Prüfungsantrags.
Gesetzwidrigkeit von Teilen des angefochtenen Flächenwidmungsplans mangels Zustandekommens in einem korrekten Verfahren.
Schaffung einer völlig neuen Rechtslage für die Voraussetzungen zur Flächenwidmung und ua Einführung eines Verbots der Baulandwidmung hinsichtlich wegen ungenügender Tragfähigkeit für die Bebauung ungeeigneter Flächen und Verpflichtung zur Durchführung einer Grundlagenforschung durch das Nö ROG 1968.
Obwohl der Gemeinde bereits damals die Existenz des Gipsbergwerkes hätte bekannt sein müssen, hat sie bei der ersten Fortschreibung der Baulandwidmung im Jahre 1973 die in §2 Nö ROG 1968 vorgesehene Grundlagenforschung nicht durchgeführt.
Kein Kostenzuspruch an den Kläger im gerichtlichen Anlassverfahren; kein Aufwandersatz vorgesehen (vgl VfSlg 18320/2007 und die dort zitierte Vorjudikatur).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden