Aufhebung des §22 Abs2 Z2 der Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV 1955), BGBl 133/1955 idF BGBl I 176/2004.
Auf Grund der Regelungen des §22 Abs2 Z2 RGV 1955 iVm §4 Abs1 GehG 1956 gebührt einem Beamten (in gleicher Weise auch einem Vertragsbediensteten) die höchste Zuteilungsgebühr (75% der Tages- und Nächtigungsgebühr) immer dann, wenn er mit einer "Nicht-Beamtin" (bzw "Nicht-Vertragsbediensteten") ein gemeinsames Kind hat, gleichgültig, ob die Eltern verheiratet sind (bzw waren) oder nicht, weil in diesem Fall der Beamte (bzw Vertragsbedienstete) selbst Anspruch auf die Kinderzulage hat. Ein Beamter (bzw Vertragsbediensteter), der mit einer Beamtin (bzw Vertragsbediensteten) ein gemeinsames Kind hat und mit dieser weder verheiratet noch von dieser geschieden ist, erhält demgegenüber lediglich 25% der Tages- und Nächtigungsgebühr als Zuteilungsgebühr, wenn die Mutter des Kindes die Kinderzulage bezieht.
Keine sachliche Rechtfertigung für diese unterschiedliche Behandlung; daher Verstoß der Regelung gegen das Gleichheitsrecht.
Anlassfall B1978/08, E v 03.12.10, Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
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