Im vorliegenden Fall verzichtete der Kläger und nunmehrige Beschwerdeführer für den Fall der Einhaltung der sich aus dem Vergleich ergebenden Zahlungsverpflichtung nicht auf die Räumung. Das Mietverhältnis endete nach dem Vergleich jedenfalls mit 31.12.09. Von der Begründung eines auf unbestimmte Dauer geschlossenen Mietverhältnisses kann nicht ausgegangen werden.
Daher denkunmögliche Anwendung des §18 Abs2 Z2 GGG und §14 GGG iVm §58 Abs1 JN.
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