Die für die Anerkennung als gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaft geforderte Voraussetzung des Bestandes als religiöse Bekenntnisgemeinschaft (vgl die - vor dem Hintergrund der durch das E v 25.09.10, G58/10 ua, bereinigten Rechtslage verfassungsrechtlich unbedenkliche - Bestimmung des §11 Abs1 Z1 des BG über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften - BekGG) ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
Aus Art15 StGG kann nicht abgeleitet werden, dass nur eine einzige rechtlich verfasste islamische Religionsgemeinschaft bestehen darf.
Ein solches Ergebnis stünde auch im Konflikt mit Art9 EMRK.
Dem Gesetzgeber eines zur Neutralität in religiösen bzw religionsrechtlichen Fragen verpflichteten Staates ist es verwehrt, entgegen dem Selbstverständnis von Betroffenen eine faktisch nicht vorhandene, von theologischen Kriterien nicht hinreichend gestützte Einheit im Wege der Verweigerung des Erwerbs der Rechtspersönlichkeit als religiöse Bekenntnisgemeinschaft zu verfügen.
Die Bestimmungen des ArtI und des §1 IslamG iVm der IslamVO überschreiten die von der Rechtsprechung des EGMR markierte Grenze des konventionsrechtlich Zulässigen nicht und gebieten insbesondere nicht, dass es nur eine rechtlich verfasste islamische Religionsgemeinschaft geben darf. Die Regelungen sind vielmehr bei verfassungskonformem Verständnis dahingehend auszulegen, dass eine Vertretung aller Anhänger des Islam durch eine (islamische) "Einheitsgemeinde" nicht vorgegeben ist.
Bei der Beurteilung, ob die beschwerdeführende Partei dem Erfordernis der Darstellung einer sich von der Lehre religiöser Bekenntnisgemeinschaften sowie gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften unterscheidenden Religionslehre entsprochen hat (vgl §4 Abs1 Z2 BekGG), hätte sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, insbesondere mit den vorgelegten Unterlagen und Gutachten näher auseinandersetzen müssen.
Die Behörde hat durch die Abweisung des Antrags auf Erwerb der Rechtspersönlichkeit als religiöse Bekenntnisgemeinschaft den Bestimmungen des IslamG und der IslamVO einen verfassungswidrigen, dem Recht auf Religionsfreiheit widersprechenden Inhalt unterstellt und das IslamG, die IslamVO sowie die Bestimmung des §4 Abs1 Z2 BekGG somit in einer dem Art9 EMRK widersprechenden Weise angewendet.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden