Verordnungsermächtigung des §37 RAO als gesetzliche Grundlage für die RL-BA hinreichend bestimmt (vgl VfSlg 16482/2002).
Keine Bedenken gegen §11 RL-BA; Auftragserteilung an einen Rechtsanwalt grundsätzlich durch denjenigen, dessen Interessen vom Rechtsanwalt vertreten werden; durch die Formulierung "in der Regel" aber in Ausnahmefällen Auftragserteilung durch einen Dritten möglich.
Keine Willkür; ausreichendes Ermittlungsverfahren; vertretbare Rechtsansicht, der Beschwerdeführer habe keinen Auftrag vom Bruder seines Mandanten annehmen dürfen und daher ohne Vollmacht gehandelt.
Keine Verletzung in den durch Art6 EMRK garantierten Rechten mangels einer Zeugeneinvernahme.
Im Hinblick darauf, dass der Mandant des Beschwerdeführers nicht gewillt war, aus dem Ausland anzureisen, jedoch neuerlich ein Schreiben übermittelte, in dem er angibt, ein E-Mail des Beschwerdeführers sei nicht von seinem Willen gedeckt und ohne seinen Auftrag verfasst worden - vertretbare Annahme, dass die Aussage des Zeugen vor der belangten Behörde nicht erforderlich war.
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